Inkassokosten-Rechner 2026

Gebühren nach RVG berechnen — Stand KostBRÄG 2025. Mit Gebührentabelle, Einigungsgebühr bei Ratenzahlung und transparenter Berechnungslogik.

Die gegenüber dem Schuldner erstattungsfähigen Inkassokosten sind gesetzlich gedeckelt: Maßstab ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für unbestrittene Forderungen beträgt die erstattungsfähige Geschäftsgebühr im typischen Regelfall 0,9, in einfachen Fällen 0,5; seit dem 1. Juni 2025 gelten die um 6 % erhöhten Gebührenwerte des KostBRÄG 2025. Der Rechner bildet diese typischen Standardfälle ab. Ob die Kosten im konkreten Fall entstanden und vollständig erstattungsfähig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — unter anderem von Verzug, Fallverlauf und Umsatzsteuerstatus.

kvit · Inkassokosten-Rechner

Inkassokosten nach RVG berechnen

Typische außergerichtliche Standardfälle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz — im Verzugsfall grundsätzlich vom Schuldner zu tragen (§ 288 BGB).

In Euro, bis 10.000 €.

Fallart

Kostenaufstellung

Stand: RVG i. d. F. des KostBRÄG 2025 (seit 01.06.2025)
Zuletzt geprüft: 10. Februar 2026

  • Geschäftsgebühr 0,9 (Nr. 2300 VV RVG)

    1,0-Gebühr der Wertstufe: 93,00 €

    83,70 €

  • Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

    20 % von 83,70 €

    16,74 €

Summe netto

100,44 €

Bei einer Forderung von 1.000,00 € beträgt die zugrunde gelegte 1,0-RVG-Gebühr 93,00 €. Bei einem Gebührensatz von 0,9 ergibt sich eine Geschäftsgebühr von 83,70 €. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 16,74 €.

Forderung digital übergeben

Der Rechner bildet typische außergerichtliche Standardfälle nach dem RVG ab. Er berücksichtigt nicht alle rechtlichen und vertraglichen Besonderheiten; das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Die Vergütung, die ein Inkassounternehmen mit seinem Auftraggeber vereinbart, kann von den gegenüber dem Schuldner erstattungsfähigen Kosten abweichen. Im Verzugsfall grundsätzlich vom Schuldner zu tragen (§ 288 BGB).

So berechnet der Rechner das Ergebnis

  1. Ermittlung der RVG-Wertstufe anhand der Forderungshöhe (§ 13 RVG)
  2. Anwendung des Gebührensatzes: 0,9 im typischen Regelfall, 0,5 im einfachen Fall
  3. Bei abgeschlossener Zahlungsvereinbarung: 0,7-Einigungsgebühr aus 50 % der Forderung (§ 31b RVG)
  4. Hinzurechnung der Auslagenpauschale (20 % der Gebühren, max. 20 €)
  5. Falls der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: Umsatzsteuer
  6. Falls der Schuldner kein Verbraucher ist: Anrechnung der bereits entstandenen 40-€-Verzugspauschale auf die Rechtsverfolgungskosten

Das Wichtigste in Kürze

  • Maßstab: Erstattungsfähig gegenüber dem Schuldner sind Inkassokosten höchstens in Höhe der RVG-Vergütung — im typischen Regelfall eine 0,9-Geschäftsgebühr nach Gegenstandswert, in einfachen Fällen 0,5, plus Auslagenpauschale (20 % der Gebühr, max. 20 €).
  • Kleinforderungen: Für unbestrittene Forderungen bis 50 € beträgt die Geschäftsgebühr abweichend von der allgemeinen Wertgebühr 31,50 €.
  • Ratenzahlung: Kommt unter Mitwirkung des Dienstleisters eine reine Zahlungsvereinbarung über einen anerkannten Anspruch zustande, kann eine 0,7-Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50 % der Forderung entstehen (§ 31b RVG, Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG).
  • Kostenlast: Im Verzugsfall können erforderliche und der Höhe nach zulässige Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner verlangt werden. Was Sie als Gläubiger dem Inkassounternehmen schulden, ist davon getrennt zu betrachten und hängt vom Vergütungsmodell ab.
  • Stand: Alle Werte nach KostBRÄG 2025 (in Kraft seit 01.06.2025).

Zwei Ebenen, die Sie auseinanderhalten sollten

Beim Thema Inkassokosten werden zwei Fragen regelmäßig vermischt, die rechtlich und wirtschaftlich getrennt sind:

1. Was kann der Gläubiger vom Schuldner ersetzt verlangen? Das regeln die gesetzlichen Verzugsschadensregeln (§ 280, § 286, § 288 BGB) in Verbindung mit der RVG-Deckelung. Voraussetzungen sind insbesondere: Die Forderung besteht und ist fällig, der Schuldner ist in Verzug, die Beauftragung war zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig, und die Kosten sind der Höhe nach erstattungsfähig. Diese Beträge berechnet der Rechner. Dass am Ende tatsächlich Geld fließt, setzt zusätzlich einen zahlungsfähigen Schuldner voraus.

2. Was schuldet der Gläubiger dem Inkassounternehmen? Das regelt allein der Vertrag zwischen Ihnen und dem Dienstleister. Der Markt kennt rein erfolgsbasierte, schuldnerfinanzierte Modelle ohne eigene Kosten für den Gläubiger ebenso wie Grundgebühren, Retainer, Fallpauschalen, Erfolgsprovisionen auf die Hauptforderung und Mischformen. Ein Anbieter kann von seinem Auftraggeber also andere oder zusätzliche Vergütungen verlangen, als später gegenüber dem Schuldner durchsetzbar sind. Die Modelle im Vergleich: Inkasso beauftragen.

So setzen sich erstattungsfähige Inkassokosten zusammen

1. Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Die Hauptposition. Für eine unbestrittene Forderung ist die gegenüber dem Schuldner erstattungsfähige Geschäftsgebühr grundsätzlich auf einen Satz von 0,9 begrenzt; ein höherer Satz kommt nur bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen in Betracht. In einfachen Fällen — insbesondere wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird — gilt ein Satz von 0,5. Der Gebührenbetrag richtet sich nach dem Gegenstandswert, also der Forderungshöhe (Tabelle unten).

2. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG). Pauschal 20 % der Gebühren für Post und Telekommunikation, höchstens 20 €.

3. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Fällt auf die Vergütung an. Als Schaden gegenüber dem Schuldner ersatzfähig ist sie regelmäßig nur, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist — vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und nicht zusätzlich als Schaden liquidieren.

4. Anrechnung der 40-€-Verzugspauschale. Bei Entgeltforderungen gegen Schuldner, die keine Verbraucher sind, steht dem Gläubiger bei Verzug eine Pauschale von 40 € zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Rechtsverfolgungskosten besteht. Wichtig für das Verständnis: Die Anrechnung verhindert eine doppelte Erstattung — sie reduziert nicht den Gesamtanspruch, sondern nur den zusätzlich neben der bereits entstandenen Pauschale geltend zu machenden Kostenbetrag. Der Rechner weist beide Ebenen getrennt aus.

Gebührentabelle nach RVG (gültig seit 01.06.2025)

Grundlage ist die Wertgebühr nach § 13 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025:

Forderung bis …1,0-Gebühr0,9 — Regelfall0,5 — einfacher Fall
50051,5046,3525,75
1.00093,0083,7046,50
1.500134,50121,0567,25
2.000176,00158,4088,00
3.000235,50211,95117,75
4.000295,00265,50147,50
5.000354,50319,05177,25
6.000414,00372,60207,00
7.000473,50426,15236,75
8.000533,00479,70266,50
9.000592,50533,25296,25
10.000652,00586,80326,00

Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20 % der Gebühr, max. 20 €) und ggf. Umsatzsteuer.

Sonderfall Kleinforderungen: Für eine unbestrittene Forderung bis 50 € beträgt die Geschäftsgebühr bei der außergerichtlichen Inkassodienstleistung abweichend von der allgemeinen Wertgebühr 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG). Eine zusätzliche Multiplikation mit 0,9 oder 0,5 erfolgt nicht — deshalb taucht die 50-€-Stufe in der Tabelle oben nicht auf.

Verzugszinsen: die zweite Kostenkomponente

Neben den Inkassokosten schuldet der Schuldner ab Verzugseintritt Verzugszinsen (§ 288 BGB): 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen gegen Nicht-Verbraucher. Der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank beträgt seit dem 01.07.2026 1,52 % — daraus ergeben sich aktuell 6,52 % bzw. 10,52 % Verzugszins p. a. Er wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Beispiel: Bei 1.000 € Hauptforderung und 60 Tagen Verzug fallen gegenüber einem Verbraucher rund 10,72 € Zinsen an (1.000 € × 6,52 % × 60/365) — überschaubar im Einzelfall, relevant bei Volumen und langen Laufzeiten. Zur eigenständigen Berechnung: Verzugszinsen-Rechner.

Einigungsgebühr: Was eine Ratenzahlung kostet

Kommt unter Mitwirkung des Inkassodienstleisters eine Zahlungsvereinbarung zustande — typischerweise Ratenzahlung oder Stundung, bei der der geltend gemachte Anspruch anerkannt wird und sich die Vereinbarung auf die Zahlungsmodalitäten bezieht —, kann eine Einigungsgebühr entstehen. Seit der Inkassorechtsreform zum 01.10.2021 gilt dafür ein doppelt geänderter Maßstab: Der Gebührensatz beträgt 0,7 (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG; zuvor 1,5), der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG; zuvor 20 %).

Zur Abgrenzung: Die allgemeine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG) ist damit nicht abgeschafft — sie kann bei anderen außergerichtlichen Einigungen relevant werden, durch die ein Streit oder eine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt wird. Für die reine Zahlungsvereinbarung über einen anerkannten Anspruch, den Inkasso-Regelfall, gilt jedoch der 0,7-Satz.

Konkret: Bei einer Forderung von 1.000 € beträgt der Gegenstandswert der Einigung 500 €. Das ergibt eine 1,0-Gebühr von 51,50 €, multipliziert mit 0,7 also 36,05 €. Eine realistisch ausgestaltete Ratenvereinbarung kann die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein grundsätzlich zahlungsbereiter, aber vorübergehend nicht liquider Schuldner die Forderung tatsächlich begleicht — bei moderaten Zusatzkosten.

Beispielrechnungen: Inkassokosten bei typischen Forderungshöhen

Alle Beispiele: unbestrittene Forderung, außergerichtliches Verfahren, typischer Standardverlauf, Netto-Darstellung (vorsteuerabzugsberechtigter Gläubiger), ohne Anrechnung der 40-€-Pauschale. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen sowie bei weiteren Gebührenpositionen kann das Ergebnis abweichen.

ForderungRegelfall (0,9 + Auslagen)Einfacher Fall (0,5 + Auslagen)
50 €37,80 € (besondere Geschäftsgebühr 31,50 € + 6,30 €)
100 €55,62 €30,90 €
500 €55,62 €30,90 €
1.000 €100,44 €55,80 €
5.000 €339,05 € (Auslagen gedeckelt auf 20 €)197,25 €

Detail-Beispiel 1 — Standardfall, Forderung 1.000 €. Geschäftsgebühr 0,9: 83,70 € · Auslagenpauschale (20 %): 16,74 € · Summe: 100,44 € netto.

Detail-Beispiel 2 — Einfacher Fall, Forderung 1.000 €. Zahlung binnen zwei Wochen auf die erste Zahlungsaufforderung. Geschäftsgebühr 0,5: 46,50 € · Auslagenpauschale: 9,30 € · Summe: 55,80 € netto. Schnelle Zahlung bedeutet die geringste Kostenlast für Ihren Kunden.

Detail-Beispiel 3 — Standardfall mit abgeschlossener Zahlungsvereinbarung, Forderung 1.000 €. Geschäftsgebühr 0,9: 83,70 € · Einigungsgebühr 0,7 aus 500 € Gegenstandswert (50 %): 36,05 € · Auslagenpauschale (20 % aus 119,75 €, gedeckelt): 20,00 € · Summe: 139,75 € netto.

Zahlt der Schuldner Hauptforderung und Kosten vollständig und sieht Ihr Vertragsmodell keine Beteiligung des Inkassounternehmens an der Hauptforderung vor, erhalten Sie Ihre 1.000 € ungeschmälert. Bei Teilzahlungen entscheidet die Verrechnungsreihenfolge (Kosten, Zinsen, Hauptforderung) — fragen Sie Ihren Anbieter, wie er sie handhabt.

Branchentypische Rechenbeispiele — von der Studio-Lastschrift bis zur Leasingrate — finden Sie auf den Branchenseiten.

Und wenn es vor Gericht geht?

Entscheiden Sie sich nach dem außergerichtlichen Verfahren für ein gerichtliches Mahnverfahren, kommen Gerichtskosten nach dem GKG hinzu (Vorschuss durch den Gläubiger, bei Erfolg vom Schuldner zu erstatten). Die außergerichtliche 0,9-Geschäftsgebühr geht dabei nicht verloren, wird aber teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet — eine doppelte volle Vergütung derselben Tätigkeit findet nicht statt. Ablauf, Fristen und Kosten im Detail: Gerichtliches Mahnverfahren.

Sie haben selbst eine Inkassoforderung erhalten?

Diese Seite erklärt die Kostenlogik aus Gläubigersicht — die Rechenregeln gelten aber für beide Seiten. Wenn Sie ein Inkassoschreiben prüfen wollen: Kontrollieren Sie, ob die Hauptforderung besteht, ob Sie sich in Verzug befanden und ob die geltend gemachten Gebühren nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind — dazu sind Inkassodienstleister nach § 13a RDG verpflichtet. Liegen die verlangten Inkassokosten deutlich über den typischen Werten aus Tabelle und Rechner, sollten Sie die Gebührenaufstellung und die besonderen Umstände des Falls prüfen. Der Rechner zeigt typische RVG-basierte Gebühren und ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Schreibens.

Inkassokosten buchen: Kontierung für Gläubiger (SKR03/SKR04)

Beim schuldnerfinanzierten Modell entsteht für Sie im Erfolgsfall regelmäßig kein eigener Aufwand — Sie vereinnahmen Ihre Forderung. Buchungsrelevant werden typischerweise:

  • Eigene Rechtsverfolgungskosten (etwa Gerichtskostenvorschüsse oder vertraglich geschuldete Anbietervergütung): Rechts- und Beratungskosten — üblicherweise SKR03 4950, SKR04 6825. Spätere Erstattungen durch den Schuldner sind gegenzubuchen.
  • Vereinnahmte Verzugszinsen: Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge — üblicherweise SKR03 2650, SKR04 7100.
  • Forderungsausfall: Einzelwertberichtigung bzw. Direktabschreibung nach den üblichen Grundsätzen.

Die genannten Konten sind Orientierungswerte aus den DATEV-Standardkontenrahmen. Die korrekte Buchung hängt von Vertragsgestaltung, Kontenrahmen, Umsatzsteuerbehandlung und konkretem Zahlungsfluss ab — stimmen Sie die Behandlung einmalig mit Ihrem Steuerberater ab.

Häufige Fragen zu Inkassokosten

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

Bei einer unbestrittenen Forderung beträgt die erstattungsfähige Geschäftsgebühr im typischen Regelfall 0,9, im einfachen Fall 0,5. Bei einer Forderung von 1.000 € ergeben sich daraus typischerweise 100,44 € netto ohne beziehungsweise 139,75 € netto mit einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen sowie bei weiteren Gebührenpositionen kann das Ergebnis abweichen.

Können Inkassokosten höher sein als die Forderung selbst?

Bei Kleinforderungen ja: Für eine unbestrittene Forderung von 20 € beträgt die besondere Geschäftsgebühr trotzdem 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG) — plus Auslagen liegt die Kostenlast über der Hauptforderung. Das ist gesetzlich so vorgesehen und kein Berechnungsfehler; für Schuldner ist es das stärkste Argument, früh zu zahlen, bevor Kosten entstehen.

Muss ich als Schuldner Inkassokosten zahlen?

Inkassokosten können zu zahlen sein, wenn die Hauptforderung besteht, Sie sich in Verzug befanden, die Beauftragung zur Rechtsverfolgung erforderlich war und die Kosten der Höhe nach erstattungsfähig sind. Prüfen Sie die Aufschlüsselung im Schreiben (§ 13a RDG) und vergleichen Sie die Beträge mit der Tabelle oben.

Was kostet mich Inkasso als Gläubiger?

Das hängt vom Vergütungsmodell ab: Bei rein erfolgsbasierten, schuldnerfinanzierten Anbietern entstehen im außergerichtlichen Verfahren keine eigenen Kosten; andere Anbieter verlangen Grundgebühren, Retainer oder Erfolgsprovisionen. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen — Details: Inkasso beauftragen.

Warum sind die Gebühren 2025 gestiegen?

Das KostBRÄG 2025 hat die RVG-Wertgebühren zum 1. Juni 2025 linear um 6 % angehoben — die erste Anpassung seit 2021. Alle Werte auf dieser Seite entsprechen dem aktuellen Stand.

Was kostet eine Ratenzahlung zusätzlich?

Kommt unter Mitwirkung des Inkassodienstleisters eine reine Zahlungsvereinbarung über einen anerkannten Anspruch zustande, kann eine 0,7-Einigungsgebühr entstehen. Ihr Gegenstandswert beträgt 50 % der Forderung (§ 31b RVG). Bei einer Forderung von 1.000 € ergibt sich daraus eine Einigungsgebühr von 36,05 €.

Kommt die 40-€-Verzugspauschale zu den Inkassokosten hinzu?

Nein — sie wird angerechnet. Ist der Schuldner kein Verbraucher, ist die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB mit Verzugseintritt bereits entstanden; auf Rechtsverfolgungskosten wird sie angerechnet, um eine doppelte Erstattung zu verhindern. Der Gesamtanspruch aus Pauschale und Kosten bleibt dabei unverändert — es ändert sich nur die Aufteilung.

Quellen

  1. § 13 RVG i. d. F. des KostBRÄG 2025 (Wertgebühren; Abs. 2: besondere Geschäftsgebühr 31,50 € für unbestrittene Forderungen bis 50 €).
  2. RVG Anlage 2 (Gebührentabelle, BGBl. 2025 I Nr. 109).
  3. § 31b RVG (Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen: 50 % des Anspruchs; in Kraft seit 01.10.2021).
  4. Nr. 1000, 2300, 7002, 7008 VV RVG.
  5. § 286, § 288 BGB (Verzug; Abs. 5: 40-€-Pauschale und Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten).
  6. § 13a RDG (Darlegungs- und Informationspflichten).
  7. § 13e RDG (Ersatz von Inkassokosten; Deckelung gegenüber Schuldnern auf die RVG-Vergütung).