Lexikon
Kompakte Definitionen mit Direktlinks auf die Gesetze — für Gläubiger, die eine Forderung durchsetzen wollen, und für Schuldner, die ein Schreiben verstehen müssen. Keine Statistiken, keine Dauer-Versprechen — nur die Rechtsgrundlage und die praktische Einordnung.
Die Aufrechnung bringt zwei gegenseitige Forderungen zum Erlöschen, soweit sie sich decken (§§ 387, 389 BGB): Statt dass beide zahlen, wird verrechnet. Im Forderungseinzug begegnet sie dem Gläubiger vor allem als Einwand des Schuldners — „ich schulde nichts, ich habe eine Gegenforderung".
Zum EintragDie Bonitätsprüfung bewertet die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines (potenziellen) Vertragspartners oder Schuldners. Im Forderungseinzug hat sie zwei Einsatzpunkte: vor Vertragsschluss zur Risikovermeidung und vor kostenpflichtiger Eskalation zur Kostenvermeidung.
Zum EintragFactoring ist der laufende Verkauf von Forderungen an einen Factor — die Forderung wechselt den Inhaber, der Gläubiger erhält sofort Liquidität. Inkasso ist im Regelfall die Einziehung fremder Forderungen im Auftrag des Gläubigers — die Forderung bleibt dessen Eigentum. Der Unterschied entscheidet über Liquidität, Risiko, Kosten und Kundenbeziehung.
Zum EintragFälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie erbringen muss. Im Zweifel ist eine Leistung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) — nicht erst mit Rechnung, nicht erst nach 14 oder 30 Tagen.
Zum EintragEine Forderung ist das Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen (§ 241 Abs. 1 BGB) — im Forderungseinzug regelmäßig eine Geldforderung aus Lieferung, Leistung oder Mitgliedschaft. Sie entsteht mit Vertragsschluss und Leistungserbringung, nicht erst mit der Rechnung.
Zum EintragDie Forderungsabtretung (Zession) ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen (Zessionar) durch Vertrag zwischen beiden (§ 398 BGB). Der Schuldner muss nicht zustimmen und nicht einmal informiert werden — er wird aber durch besondere Vorschriften geschützt.
Zum EintragForderungsmanagement bezeichnet die systematische Steuerung offener Forderungen eines Unternehmens — von der Rechnungsstellung über Zahlungsüberwachung und Mahnwesen bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Beitreibung. Ziel ist die Sicherung von Liquidität und die Minimierung von Zahlungsausfällen, ohne die Kundenbeziehung unnötig zu belasten.
Zum EintragGläubiger ist, wer aus einem Schuldverhältnis eine Leistung fordern kann; Schuldner, wer sie erbringen muss (§ 241 Abs. 1 BGB). Im Forderungseinzug hat der Gläubiger die Rechnung gestellt, der Schuldner muss sie bezahlen — bei gegenseitigen Verträgen ist jede Partei zugleich Gläubiger und Schuldner.
Zum EintragInkasso ist die Einziehung fälliger Geldforderungen im Auftrag des Gläubigers durch einen darauf spezialisierten Dienstleister. Inkassodienstleistungen sind Rechtsdienstleistungen: Sie dürfen in Deutschland nur von Unternehmen erbracht werden, die im Rechtsdienstleistungsregister registriert sind — neben Rechtsanwälten, für die eigene Regeln gelten.
Zum EintragDie Regelinsolvenz ist das allgemeine Insolvenzverfahren der InsO. Sie gilt für juristische Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften und für natürliche Personen, die selbstständig wirtschaftlich tätig sind oder deren frühere Selbstständigkeit keine überschaubaren Vermögensverhältnisse hinterlassen hat (§ 304 InsO im Umkehrschluss).
Zum EintragDie Restschuldbefreiung befreit eine natürliche Person nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens und der Abtretungsfrist von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern (§§ 286 ff. InsO). Für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO).
Zum EintragEin Schuldanerkenntnis ist die Erklärung des Schuldners, dass die Forderung besteht. Das Recht unterscheidet zwei Vertragstypen mit sehr unterschiedlicher Wirkung — konstitutiv und deklaratorisch — und daneben das bloße tatsächliche Anerkennen, das vor allem die Verjährung betrifft.
Zum EintragDie Stundung ist die Vereinbarung, die Fälligkeit einer Forderung hinauszuschieben: Die Forderung bleibt bestehen, darf aber vorerst nicht eingefordert werden. Sie ist das mildeste Zugeständnis im Forderungseinzug — und hat drei präzise Rechtswirkungen.
Zum EintragEine Zahlungsvereinbarung ist die Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner über die Modalitäten der Zahlung einer bestehenden Forderung — typischerweise Ratenzahlung oder Stundung. Sie verändert nicht den Anspruch selbst, sondern seinen Zahlungsweg: Der Schuldner erhält einen realistischen Tilgungspfad, der Gläubiger eine höhere Realisierungswahrscheinlichkeit statt eines Totalausfalls.
Zum EintragZahlungsverzug ist die rechtlich qualifizierte Verspätung einer Geldzahlung: Der Schuldner leistet auf eine fällige und durchsetzbare Forderung nicht, obwohl die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sind. Erst mit dem Verzug — nicht schon mit der Fälligkeit — entstehen die Gläubigerrechte: Verzugszinsen, Verzugspauschale und Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten.
Zum EintragDie Klageerwiderung ist die schriftliche Stellungnahme des Beklagten auf eine Zivilklage: In ihr trägt er vor, warum die Klage aus seiner Sicht ganz oder teilweise unbegründet ist, und benennt seine Verteidigungsmittel — Einwendungen, Einreden und Beweisangebote. Sie ist der zentrale Schriftsatz der Verteidigung im Zivilprozess und an gerichtliche Fristen gebunden.
Zum EintragDer Mahnbescheid ist die erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens: eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlässt und dem Schuldner zustellt — ohne zu prüfen, ob die Forderung inhaltlich berechtigt ist. Er ist noch kein Vollstreckungstitel, sondern eröffnet dem Schuldner die Wahl: zahlen, widersprechen oder die zweite Stufe (Vollstreckungsbescheid) riskieren.
Zum EintragDer Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens: Er ergeht auf Antrag des Gläubigers, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat — und ist bereits ein vorläufig vollstreckbarer Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung grundsätzlich betrieben werden kann.
Zum EintragDer Widerspruch ist das Verteidigungsmittel des Schuldners gegen einen Mahnbescheid: Er verhindert, dass die Forderung im automatisierten Mahnverfahren tituliert wird, und zwingt den Gläubiger, den Anspruch im normalen Gerichtsverfahren zu begründen. Eine Begründung braucht der Widerspruch nicht — aber eine ehrliche Selbstprüfung, ob es wirklich etwas zu bestreiten gibt.
Zum Eintrag§ 802b ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Kernstück ist die Zahlungsvereinbarung: Macht der Schuldner glaubhaft, die Forderung in absehbarer Zeit tilgen zu können, kann der Gerichtsvollzieher ihm eine Zahlungsfrist einräumen oder einen Tilgungsplan mit Raten festsetzen — sofern der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat.
Zum EintragDrittschuldner ist, wer dem Vollstreckungsschuldner etwas schuldet, wenn genau diese Forderung gepfändet wird — typischerweise der Arbeitgeber (Lohn) oder die Bank (Kontoguthaben). Der Drittschuldner ist am Vollstreckungsverfahren unfreiwillig beteiligt und trifft dennoch eigene Pflichten mit Haftungsrisiko.
Zum EintragDie Insolvenztabelle ist das Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen in einem Insolvenzverfahren; die Forderungsanmeldung ist der Weg des Gläubigers hinein. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger gesperrt — wer am Verfahren teilhaben und die Quote erhalten will, muss seine Forderung form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden.
Zum EintragDer Gerichtsvollzieher ist das staatliche Vollstreckungsorgan für die Durchsetzung titulierter Forderungen vor Ort: Er pfändet bewegliche Sachen, nimmt die Vermögensauskunft des Schuldners ab, stellt förmlich zu und versucht die gütliche Erledigung — als Beamter der Justiz, nicht als Beauftragter des Gläubigers.
Zum EintragDer Haftbefehl nach § 802g ZPO ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung: Er erzwingt die Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner dem Termin beim Gerichtsvollzieher unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe verweigert. Es handelt sich um Zivilhaft (Erzwingungshaft) — nicht um eine Strafe und nicht um einen strafrechtlichen Haftbefehl.
Zum EintragDie Kontopfändung ist die Pfändung von Bankguthaben zur Durchsetzung einer titulierten Forderung: Das Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Bank zugestellt wird — ab diesem Moment ist das Guthaben in Höhe der Forderung blockiert und wird an den Gläubiger ausgekehrt. Schutz bietet das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Zum EintragDie Lohnpfändung ist die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Der Gläubiger pfändet mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) die Vergütungsansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber (§§ 829, 832, 835 ZPO). Der Arbeitgeber wird dadurch Drittschuldner und muss den pfändbaren Teil des Lohns direkt an den Gläubiger abführen.
Zum EintragEin P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein Girokonto, das dem Kontoinhaber bei einer Kontopfändung automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag sichert. Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto kann jederzeit verlangt werden (§ 850k ZPO); die Schutzwirkungen sind in den §§ 899 bis 910 ZPO geregelt.
Zum EintragDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist das gerichtliche Instrument der Forderungsvollstreckung: Er pfändet eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (§ 829 ZPO) und überweist sie dem Gläubiger zur Einziehung (§ 835 ZPO). Typische Anwendungsfälle sind die Lohnpfändung und die Kontopfändung.
Zum EintragDie Pfändungstabelle ist die Anlage zu § 850c ZPO. Sie legt fest, welcher Teil des Arbeitseinkommens bei einer Lohnpfändung unpfändbar bleibt — gestaffelt nach Nettoeinkommen und Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz angepasst.
Zum EintragDas Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Register der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder (§ 882b ZPO). Eingetragen werden Schuldner, bei denen die Zwangsvollstreckung erkennbar gescheitert ist oder die an ihr nicht mitwirken. Der Eintrag wirkt faktisch als Bonitäts-Warnsignal — abrufbar über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.
Zum EintragDie Zwangssicherungshypothek ist die Vollstreckung in ein Grundstück des Schuldners durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch (§§ 866, 867 ZPO). Sie verschafft dem Gläubiger keine sofortige Zahlung, sondern eine dingliche Sicherheit: Die Forderung ist am Grundstück besichert und überlebt auch spätere Verfügungen des Schuldners.
Zum EintragEine titulierte Forderung ist eine Forderung, deren Bestand in einem Vollstreckungstitel festgestellt ist — etwa durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid. Der Status ändert zwei Dinge grundlegend: Die Forderung ist zwangsweise durchsetzbar, und für die rechtskräftig festgestellte Hauptforderung gilt statt der dreijährigen Regelverjährung grundsätzlich eine 30-jährige Frist.
Zum EintragDie Vermögensauskunft ist die gesetzlich erzwingbare Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher: Der Schuldner muss ein vollständiges Vermögensverzeichnis abgeben und dessen Richtigkeit an Eides statt versichern. Umgangssprachlich hält sich der frühere Begriff „Offenbarungseid“ — heute ist die Vermögensauskunft das zentrale Informationsinstrument der Zwangsvollstreckung.
Zum EintragEin vollstreckbarer Titel ist die amtliche Urkunde, die dem Gläubiger erlaubt, seine Forderung mit staatlichen Zwangsmitteln durchzusetzen — durch Gerichtsvollzieher, Kontopfändung oder Lohnpfändung. Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung: Er ist die Eintrittskarte in das Vollstreckungsrecht und hält die Forderung über Jahrzehnte durchsetzbar.
Zum EintragDie Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist die Klage des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Mit ihr macht er materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend — etwa Erfüllung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung — und lässt die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklären.
Zum EintragDie Zwangsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung einer titulierten Forderung mit staatlichen Mitteln: Der Staat setzt durch, was der Schuldner freiwillig nicht leistet — durch Pfändung von Sachen, Konto oder Arbeitseinkommen. Sie ist die letzte Stufe der Forderungsdurchsetzung und setzt zwingend einen Vollstreckungstitel voraus.
Zum EintragDie Einigungsgebühr ist die RVG-Vergütung für die Mitwirkung an einer Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner. Im Inkasso-Regelfall — der reinen Zahlungsvereinbarung über einen anerkannten Anspruch, typischerweise eine Ratenzahlung — beträgt sie seit der Reform vom 01.10.2021 das 0,7-Fache der Wertgebühr aus einem Gegenstandswert von 50 Prozent der Forderung.
Zum EintragDer Gegenstandswert ist der Geldwert, um den es in einer rechtlichen Angelegenheit geht — die Bemessungsgrundlage fast aller Gebühren im Forderungseinzug: Aus ihm ergeben sich über die gesetzlichen Tabellen die Anwalts- und Inkassogebühren (RVG) und die Gerichtskosten (GKG, dort „Streitwert“ genannt).
Zum EintragDie Geschäftsgebühr ist die zentrale RVG-Vergütung für die außergerichtliche Vertretung — im Inkasso die Hauptposition der Kosten, die der Schuldner im Verzugsfall zu tragen hat. Für unbestrittene Forderungen ist die gegenüber dem Schuldner erstattungsfähige Geschäftsgebühr grundsätzlich auf einen Satz von 0,9 begrenzt, in einfachen Fällen auf 0,5.
Zum EintragDie Verzugspauschale ist ein gesetzlicher Pauschalanspruch von 40 €, der dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners zusteht — ohne Nachweis eines konkreten Schadens. Sie gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, und wird auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
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