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Stundung: Wirkung auf Fälligkeit, Verzug und Verjährung

Die Stundung ist die Vereinbarung, die Fälligkeit einer Forderung hinauszuschieben: Die Forderung bleibt bestehen, darf aber vorerst nicht eingefordert werden. Sie ist das mildeste Zugeständnis im Forderungseinzug — und hat drei präzise Rechtswirkungen.

Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026

Rechtsgrundlage

Stundung in der Praxis

Fälligkeit verschoben: Während der Stundung kann der Gläubiger die Zahlung nicht verlangen; Vollstreckungs- und Klageweg sind versperrt.

Kein Verzug: Ohne Fälligkeit kein Verzug — für den gestundeten Zeitraum laufen keine Verzugszinsen auf. Bereits eingetretener Verzug endet mit der Stundung; ob aufgelaufene Verzugsfolgen bestehen bleiben, ist Auslegungsfrage der Vereinbarung.

Verjährung gehemmt: Die Stundung gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht — die Verjährung ist für ihre Dauer gehemmt (§ 205 BGB). Anders als beim Anerkenntnis (§ 212 BGB) beginnt die Frist nicht neu, sondern läuft nach Stundungsende weiter.

Abgrenzung zur Ratenzahlung: Die Stundung schiebt die gesamte Zahlung hinaus; die Ratenzahlungsvereinbarung teilt sie in fällige Teilbeträge. Kombinationen sind üblich (Stundung bis zum Monatsende, dann Raten). Verjährungsrechtlich wirken beide unterschiedlich: Die Stundung hemmt (§ 205 BGB); die Ratenbitte kann als Anerkenntnis den Neubeginn auslösen (§ 212 BGB).

Aus Gläubigersicht

Eine dokumentierte Stundung ist besser als geduldetes Nichtstun: Sie hält die Verjährung an, hält die Kundenbeziehung intakt und erzeugt einen klaren Wiedervorlage-Zeitpunkt. Stillschweigendes Zuwarten leistet nichts davon — die Verjährung läuft weiter, und der einseitig aufgedruckte „Zahlungsaufschub" auf einer Rechnung ist keine Stundungsvereinbarung.

Häufige Fragen

Muss eine Stundung schriftlich erfolgen?+

Nein, sie ist formfrei — aus Beweisgründen gehört sie trotzdem dokumentiert.

Darf für die Stundung ein Entgelt oder Zins verlangt werden?+

Stundungszinsen können vereinbart werden; gegenüber Verbrauchern gelten die allgemeinen Grenzen der AGB- und Wucherkontrolle.

Verwandte Begriffe

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