Vermögensauskunft: Definition, Ablauf und Folgen einfach erklärt
Die Vermögensauskunft ist die gesetzlich erzwingbare Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher: Der Schuldner muss ein vollständiges Vermögensverzeichnis abgeben und dessen Richtigkeit an Eides statt versichern. Umgangssprachlich hält sich der frühere Begriff „Offenbarungseid“ — heute ist die Vermögensauskunft das zentrale Informationsinstrument der Zwangsvollstreckung.
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 12. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Vermögensauskunft in der Praxis
Ablauf. Auf Gläubigerantrag lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner und setzt ihm zunächst eine zweiwöchige Frist, die Forderung zu begleichen (§ 802f ZPO). Verstreicht sie, gibt der Schuldner im Termin das Vermögensverzeichnis ab: Einkommen, Arbeitgeber, Konten, Fahrzeuge, Forderungen gegen Dritte, Wertgegenstände, auch bestimmte Vermögensverfügungen der Vergangenheit. Die Richtigkeit versichert er an Eides statt — falsche Angaben sind strafbewehrt.
Wenn der Schuldner nicht mitspielt. Erscheint er unentschuldigt nicht oder verweigert er die Abgabe, kann auf Gläubigerantrag ein Haftbefehl zur Erzwingung ergehen (§ 802g ZPO). Zusätzlich wird die Nichtabgabe — ebenso wie die Auskunft, aus der ersichtlich keine volle Befriedigung zu erwarten ist — im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§§ 882b ff. ZPO): ein öffentlich abrufbares Register mit erheblichen Bonitätsfolgen.
Sperrwirkung und Drittauskünfte. Eine abgegebene Vermögensauskunft wirkt zwei Jahre: Innerhalb dieser Frist muss der Schuldner grundsätzlich keine neue abgeben — es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben (§ 802d ZPO). Ergänzend kann der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO Drittauskünfte einholen — etwa zu Beschäftigungsverhältnissen, Konten und Fahrzeugen.
Aus Gläubigersicht
Die Vermögensauskunft ist selten der Moment der Zahlung — sie ist der Moment der Wahrheit: Sie liefert die Zieldaten für gezielte Pfändungen (Arbeitgeber → Lohnpfändung, Bankverbindung → Kontopfändung) oder die belastbare Erkenntnis, dass aktuell nichts zu holen ist.
Auch das zweite Ergebnis hat Wert: Es beendet unwirtschaftliche Vollstreckungsversuche, dokumentiert den Stand — und mit dem 30 Jahre wirkenden Titel bleibt der spätere Zugriff möglich, wenn sich die Lage des Schuldners bessert. Die Zwei-Wochen-Zahlungsfrist des § 802f entfaltet zudem regelmäßig eigenen Einigungsdruck.
Aus Schuldnersicht
Die Vermögensauskunft ist unangenehm, aber kein rechtsfreier Druckraum: Wahrheitspflicht ernst nehmen (Falschangaben sind strafbar), Unterlagen vorbereiten, und vor allem — die zweiwöchige Zahlungsfrist und den Termin selbst als Verhandlungsfenster nutzen.
Eine realistische Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger oder der Zahlungsplan über den Gerichtsvollzieher vermeiden Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und weitere Kosten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Vermögensauskunft nicht abgebe?+
Auf Antrag des Gläubigers kann ein Haftbefehl zur Erzwingung ergehen; zudem droht die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mit erheblichen Bonitätsfolgen.
Wie lange gilt eine abgegebene Vermögensauskunft?+
Grundsätzlich zwei Jahre — eine erneute Abgabe kann früher nur verlangt werden, wenn eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht wird.
Was ist der Unterschied zum „Offenbarungseid“?+
Keiner in der Sache — „Offenbarungseid“ ist der veraltete Alltagsbegriff für die heutige Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung.
Was bringt die Vermögensauskunft dem Gläubiger?+
Die Informationsbasis für gezielte Pfändungen — oder die dokumentierte Erkenntnis der Vermögenslosigkeit, die unwirtschaftliche Vollstreckung beendet und den späteren Zugriff aus dem Titel vorbereitet.
Verwandte Begriffe
Vertiefung im Wissen
Zielgerichtet vollstrecken statt blind beauftragen — koordiniert über kvit.
Forderung digital übergeben — kvit