Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erklärt
Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist die Klage des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Mit ihr macht er materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend — etwa Erfüllung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung — und lässt die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklären.
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Vollstreckungsabwehrklage in der Praxis
Zulässig sind nur Einwendungen, deren Gründe nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO — Präklusion). Was der Schuldner schon im Prozess hätte vorbringen können, ist abgeschnitten. Bei Vollstreckungsbescheiden, denen keine mündliche Verhandlung vorausgeht, gilt die Präklusion in dieser Form nicht; maßgeblich ist, dass die Einwendung nicht mehr mit dem Einspruch geltend gemacht werden konnte (§ 796 Abs. 2 ZPO).
Typische Fallgruppen: Erfüllung nach Titulierung (Schuldner hat gezahlt, Gläubiger vollstreckt dennoch); Aufrechnung mit einer Gegenforderung, deren Aufrechnungslage erst nach Schluss der Verhandlung entstand; Verjährung des titulierten Anspruchs (titulierte Hauptforderungen verjähren in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; für laufende wiederkehrende Leistungen wie Zinsen gilt die Ausnahme des § 197 Abs. 2 BGB — hier bleibt es bei der Regelverjährung); Erlass, Stundung oder Vergleich nach Titulierung.
Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§ 767 Abs. 1 ZPO); bei Vollstreckungsbescheiden das Gericht, das für den Streit zuständig gewesen wäre (§ 796 Abs. 3 ZPO). Die Klage hemmt die Vollstreckung nicht automatisch — der Schuldner muss die einstweilige Einstellung gesondert beantragen (§ 769 ZPO).
Abgrenzung: Die Vollstreckungsabwehrklage greift den Anspruch an. Gegen die Art und Weise der Vollstreckung (z. B. Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers) ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben; gegen Härten im Einzelfall der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.
Häufige Fragen
Stoppt die Klage die Vollstreckung automatisch?+
Nein. Der Schuldner muss die einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO gesondert beantragen; das Gericht entscheidet über die Aussetzung.
Kann ich Verjährung noch einwenden?+
Die titulierte Hauptforderung verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); für Zinsen als wiederkehrende Leistungen gilt die Regelverjährung (§ 197 Abs. 2 BGB).
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