Einigungsgebühr: Definition, Höhe und Berechnung einfach erklärt
Die Einigungsgebühr ist die RVG-Vergütung für die Mitwirkung an einer Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner. Im Inkasso-Regelfall — der reinen Zahlungsvereinbarung über einen anerkannten Anspruch, typischerweise eine Ratenzahlung — beträgt sie seit der Reform vom 01.10.2021 das 0,7-Fache der Wertgebühr aus einem Gegenstandswert von 50 Prozent der Forderung.
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 12. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Einigungsgebühr in der Praxis
Kommt unter Mitwirkung des Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters eine Zahlungsvereinbarung zustande — der Schuldner erkennt den Anspruch an, vereinbart werden Raten oder eine Stundung —, entsteht die 0,7-Einigungsgebühr. Gerechnet wird zweistufig: Gegenstandswert ist die halbe Forderung; aus der zugehörigen Wertstufe des § 13 RVG ergibt sich die 1,0-Gebühr, multipliziert mit 0,7. Beispiel: Forderung 1.000 € → Gegenstandswert 500 € → 1,0-Gebühr 51,50 € → Einigungsgebühr 36,05 €.
Die frühere Kombination (1,5-Gebühr aus 20 Prozent) ist seit dem 01.10.2021 Rechtsgeschichte; die allgemeine 1,5-Einigungsgebühr existiert weiter, gilt aber Einigungen, die einen Streit oder eine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigen — nicht der reinen Ratenabrede über einen unstreitigen Anspruch.
Im Verzugsfall zählt die Einigungsgebühr zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten und ist damit grundsätzlich vom Schuldner zu tragen.
Aus Gläubigersicht
Die Einigungsgebühr ist der Preis eines häufig überlegenen Ergebnisses: Eine tragfähige Ratenvereinbarung realisiert Forderungen, die als Einmalbetrag nie geflossen wären — bei moderaten, gesetzlich gedeckelten Zusatzkosten, die der Schuldner trägt.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einigungsgebühr bei einer Ratenzahlung?+
0,7-fache Wertgebühr aus 50 Prozent der Forderung. Bei 1.000 € Forderung: 36,05 €; die konkrete Höhe je Forderungswert zeigt der Inkassokosten-Rechner.
Wann fällt die 1,5-Einigungsgebühr an?+
Bei Einigungen, die einen Streit oder eine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigen — nicht bei der reinen Zahlungsvereinbarung über einen anerkannten Anspruch.
Muss der Schuldner die Einigungsgebühr zahlen?+
Im Verzugsfall grundsätzlich ja — als Teil der erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten, begrenzt auf die gesetzlichen Sätze.
Verwandte Begriffe
Vertiefung im Wissen
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