Pfad: SchuldnerVollstreckung

P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Umwandlung, Grundfreibetrag, Erhöhungsbeträge

Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein Girokonto, das dem Kontoinhaber bei einer Kontopfändung automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag sichert. Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto kann jederzeit verlangt werden (§ 850k ZPO); die Schutzwirkungen sind in den §§ 899 bis 910 ZPO geregelt.

Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026

Rechtsgrundlage

P-Konto in der Praxis

Ohne P-Konto erfasst eine Kontopfändung grundsätzlich das gesamte Guthaben — unabhängig davon, woher das Geld stammt. Das P-Konto durchbricht diesen Grundsatz: Bis zur Höhe des Grundfreibetrags kann der Kontoinhaber trotz Pfändung über sein Guthaben verfügen (§ 899 Abs. 1 ZPO). Der Grundfreibetrag orientiert sich am unpfändbaren Grundbetrag der Pfändungstabelle (§ 850c Abs. 1 ZPO) und wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Die jeweils aktuellen Beträge veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben verfällt nicht sofort: Es kann in die jeweils drei folgenden Kalendermonate übertragen werden (§ 899 Abs. 2 ZPO) — das sogenannte Ansparen.

Der Grundfreibetrag deckt nur den Kontoinhaber selbst. Wer Unterhaltspflichten erfüllt, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen empfängt, hat Anspruch auf Erhöhungsbeträge (§ 902 ZPO). Diese werden vom Kreditinstitut nur berücksichtigt, wenn eine Bescheinigung nach § 903 ZPO vorliegt. Ausstellen dürfen sie unter anderem Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Reicht die Bescheinigung nicht aus oder wird sie verweigert, setzt das Vollstreckungsgericht die Beträge auf Antrag fest (§ 905 ZPO).

Jeder Inhaber eines Girokontos kann von seinem Kreditinstitut verlangen, dass das Konto als P-Konto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO). Die Umwandlung ist auch nach einer bereits zugestellten Pfändung möglich: Ist Guthaben bereits gepfändet, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstags verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Wichtige Grenzen: Ein P-Konto pro Person (bei mehreren P-Konten kann auf Gläubigerantrag der Schutz für weitere Konten aufgehoben werden, § 850k Abs. 3, § 850l ZPO); nur Einzelkonten (Gemeinschaftskonten sind nicht P-Konto-fähig); kein Schutz über den Freibetrag hinaus.

Häufige Fragen

Kostet ein P-Konto extra?+

Die Führung eines P-Kontos darf nach der Rechtsprechung nicht zu Sonderentgelten gegenüber dem zuvor geführten Girokonto führen.

Sieht man dem Konto das P-Konto an?+

Das P-Konto wird bei der SCHUFA vermerkt; der Vermerk ist nach Rückumwandlung zu löschen. Er ist kein negatives Bonitätsmerkmal im Sinne eines Zahlungsausfalls.

Was passiert mit dem Betrag über dem Freibetrag?+

Übersteigendes Guthaben wird nach Ablauf des gesetzlichen Moratoriums an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt (§ 900 ZPO).

Verwandte Begriffe

Hinweis für Schuldner: Inkassodienstleister sind nach § 13a RDG zur transparenten Aufschlüsselung der Forderung und ihrer Kosten verpflichtet. Sie haben das Recht, die Berechtigung von Hauptforderung und Nebenkosten zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen.