Haftbefehl bei Schulden? Der Haftbefehl nach § 802g ZPO
Der Haftbefehl nach § 802g ZPO ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung: Er erzwingt die Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner dem Termin beim Gerichtsvollzieher unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe verweigert. Es handelt sich um Zivilhaft (Erzwingungshaft) — nicht um eine Strafe und nicht um einen strafrechtlichen Haftbefehl.
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Haftbefehl (Vermögensauskunft) in der Praxis
Klarstellung vorab: Wer Schulden nicht bezahlen kann, macht sich dadurch nicht strafbar. Der Haftbefehl nach § 802g ZPO sanktioniert nicht die Nichtzahlung, sondern die Verweigerung der Mitwirkung: Der Schuldner soll offenlegen, welches Vermögen er hat — mehr nicht. Sobald er die Vermögensauskunft abgibt, ist der Haftgrund beseitigt.
Voraussetzungen und Ablauf: Der Gläubiger hat die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt (§ 802c ZPO); der Schuldner wurde ordnungsgemäß geladen. Erscheint er unentschuldigt nicht oder verweigert er grundlos die Abgabe, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl (§ 802g Abs. 1 ZPO). Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Die Verhaftung führt der Gerichtsvollzieher durch (§ 802g Abs. 2 ZPO) — in der Praxis wird der Haftbefehl häufig gar nicht vollzogen, weil viele Schuldner die Auskunft abgeben, sobald der Gerichtsvollzieher damit erscheint.
Dauer und Beendigung: Die Haft dauert höchstens sechs Monate (§ 802j Abs. 1 ZPO). Sie endet vorher, sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt — was jederzeit möglich ist, auch aus der Haft heraus (§ 802i ZPO). Nach Ablauf der sechs Monate ist eine erneute Haft zur Erzwingung derselben Auskunft gegenüber demselben Gläubiger nicht zulässig (§ 802j Abs. 2 ZPO).
Abgrenzung: Nur der Haftbefehl nach § 802g ZPO hat mit ziviler Schuldenvollstreckung zu tun. Der strafrechtliche Haftbefehl (§ 112 StPO) sichert Untersuchungshaft im Strafverfahren; die Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren (§ 96 OWiG) erzwingt die Zahlung einer Geldbuße.
Aus Gläubigersicht
Der Haftbefehlsantrag ist selten Selbstzweck. Sein Wert liegt im Druck: Die meisten Schuldner geben die Vermögensauskunft spätestens beim Vollzugsversuch ab. Erst diese Auskunft liefert die Informationen (Arbeitgeber, Konten, Vermögenswerte), die zielgerichtete Vollstreckungsmaßnahmen wie Lohn- oder Kontopfändung überhaupt möglich machen. Zugleich gilt: Verweigert ein Schuldner dauerhaft jede Mitwirkung und ist bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen, spricht vieles gegen weitere kostenpflichtige Maßnahmen.
Häufige Fragen
Kommt die Polizei?+
Nein — zuständig für die Verhaftung ist der Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO).
Wird der Haftbefehl irgendwo registriert?+
Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft führt zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) — unabhängig vom Haftbefehl.
Wie wendet der Schuldner die Haft ab?+
Durch Abgabe der Vermögensauskunft — jederzeit möglich. Auch eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger führt regelmäßig zur Antragsrücknahme.
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