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Schuldnerverzeichnis: Eintragung, Folgen, Löschung

Das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Register der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder (§ 882b ZPO). Eingetragen werden Schuldner, bei denen die Zwangsvollstreckung erkennbar gescheitert ist oder die an ihr nicht mitwirken. Der Eintrag wirkt faktisch als Bonitäts-Warnsignal — abrufbar über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.

Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026

Rechtsgrundlage

Schuldnerverzeichnis in der Praxis

Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung nach § 882c ZPO an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde oder nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung nachweist. Daneben können Eintragungen aus Insolvenzverfahren erfolgen (§§ 26 Abs. 2, 303a InsO).

Die Einsicht ist zweckgebunden (§ 882f ZPO): zulässig unter anderem für Zwecke der Zwangsvollstreckung, zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit vor Kreditvergabe oder Vertragsschluss sowie für gesetzlich geregelte Auskunftszwecke. Der Abruf erfolgt elektronisch über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder; jeder Abruf wird protokolliert. Auskunfteien werten das Verzeichnis systematisch aus — ein Eintrag schlägt daher regelmäßig auf Bonitätsscores durch.

Eintragungen werden nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von Amts wegen gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO). Vorzeitige Löschung erfolgt insbesondere, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird oder der Eintragungsgrund entfällt (§ 882e Abs. 3 ZPO). Die Löschung muss der Schuldner im Fall der Befriedigung aktiv betreiben.

Aus Gläubigersicht

Für Gläubiger hat das Schuldnerverzeichnis zwei Funktionen. Vor einer Eskalation ist es ein günstiger Bonitätsindikator: Ein aktueller Eintrag spricht stark gegen die Werthaltigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen — und damit dafür, Kosten zu vermeiden und die Forderung zu überwachen statt zu vollstrecken. Während der Vollstreckung wirkt die drohende Eintragung als Druckmittel: Viele Schuldner zahlen oder vereinbaren Raten, um den Eintrag abzuwenden.

kvit bezieht Registerinformationen an definierten Entscheidungspunkten in die Bewertung ein, bevor gerichtliche Schritte ausgelöst werden.

Häufige Fragen

Ist das Schuldnerverzeichnis dasselbe wie die SCHUFA?+

Nein. Das Schuldnerverzeichnis ist ein staatliches Register mit gesetzlich definierten Eintragungsgründen; die SCHUFA ist eine private Auskunftei. Auskunfteien übernehmen allerdings Daten aus dem Schuldnerverzeichnis.

Erfährt der Schuldner von der Eintragung?+

Ja. Gegen die Eintragungsanordnung kann er Widerspruch einlegen (§ 882d ZPO); der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das Gericht kann sie aber anordnen.

Verwandte Begriffe

Vor jeder Eskalation Bonität prüfen — kvit bezieht Registerinformationen automatisch in die Entscheidung ein.

Forderung digital übergeben — kvit